Wir über uns

Mitgliederversammlung 2010

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Liebe Vereinsmitglieder und Freundinnen und Freunde der Weser,

wir möchten Sie ganz herzlich zur vierten Jahreshauptversammlung des „Büro am Fluss – Lebendige Weser e.V.“ einladen.

Die Versammlung findet am

Donnerstag, 09.12.2010 um 20 Uhr

in der Geschäftsstelle in der Konrad-Zuse-Str. 3. in Höxter statt.

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Mitglied werden?

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Dem gemeinnützigen Verein "Büro am Fluss - Lebendige Weser e.V." können Einzelpersonen (Ordentliche Mitglieder) oder Gruppen (Fördermitglieder) beitreten. Über Ziele und Projekte können Sie sich auf dieser Seite umfassend informieren. Gerne stehen wir Ihnen auch für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
Hier haben wir Ihnen einige Formulare zusammengestellt, die Sie als potentielles Vereinsmitglied kennen sollten:
 
Flyer des Vereins (von Anfang 2006 - die aktuellen Projekte finden Sie auch auf der Seite)
Satzung des Vereins als PDF Dokument 

Unsere Ziele

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Biotopverbund Weser

– damit naturnahe Lebensräume und kulturhistorische Weser­geschich­te erhalten bleiben und für die Menschen erleb­barer werden

Bachpatenschaften

– damit sich viele Menschen vernetzen und vor ihrer Haustüre aktiv werden können

Das Gewässererlebnismobil

– damit Kinder verstehen, was Gewässer sind

Umsetzung WRRL

- damit der gute ökologische Zustand auch für die Weser realität werden kann

Weseraktien

- damit positive Naturschutzprojekte finanziert werden können

Big Jump

– damit viele Menschen am 15. Juli weltweit auf die Gewässer aufmerksam machen

Naturerleben Weser

– damit Menschen einen Raum haben, an dem sie Gewässer erleben und mitgestalten können

Satzung

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Satzung "Büro am Fluss - Lebendige Weser e.V." 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Büro am Fluss – Lebendige Weser.

(1) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e. V..

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Höxter.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein strebt den Status eines An-Instituts an der Fachhochschule Lippe und Höxter an.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung und Vernetzung ideeller und materieller Vorhaben zur Umweltbildung und des Gewässerschutzes im Wesereinzugsgebiet. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

- Die Förderung, Unterstützung und Durchführung eines länderübergreifenden und nachhaltigen Fließgewässer- und Auenschutzes, der Kulturlandschaftsentwicklung und der Umweltbildung im Einzugsgebiet der Weser

- Die Initiierung und Begleitung von Konzepten für Naturschutz und Umweltbildung, Entwicklung von Leitbildern und Projektideen sowie Unterstützung von Planungen

- Die Förderung, Unterstützung und Durchführung von praktischen Projekten mit Beteiligung von Schulen, Hochschulen, Verbänden und anderen Institutionen und natürlichen Personen

- Die Vernetzung bzw. Unterstützung der Aktivitäten und Initiativen von Schulen und Verbänden und natürlichen Personen, z. B. durch  Flusskonferenzen und moderne Kommunikationsplattformen

- Die Planung und Durchführung von Tagungen, Ausstellungen und Aktionen sowie Pflege anderer Formen der Öffentlichkeitsarbeit

- Die Förderung und Erstellung von Veröffentlichungen

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

(2) Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten zum Aufnahmeantrag erforderlich.

(3) Der Verein besteht aus:

a) Ordentlichen Mitgliedern; ordentliche Mitglieder haben die einem Vereinsmitglied gesetzlich und satzungsmäßig zustehenden Rechte und Pflichten.

b) Ehrenmitgliedern; Ehrenmitglieder haben die Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von Beitragsleistungen befreit. Ehrenmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung werden, wer sich in bemerkenswertem Maße um den Verein oder seine satzungsgemäßen Ziele verdient gemacht hat.

c) Fördermitgliedern; Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell oder finanziell. Sie haben kein Stimmrecht. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Fördermitgliedes.

(4) Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres,

b) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Wegfall, Liquidation oder Auflösung,

c) durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung wegen schwerwiegender Gründe, insbesondere wegen Verstoß gegen Vereinszwecke,

d) wenn der Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher Erinnerung für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nicht bezahlt worden ist.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung setzt Jahresbeiträge für Mitgliedschaften fest.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung (§ 7),

b) der Vorstand (§ 8)

c) der Beirat (§ 9).

(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

(3) Organsitzungen sind unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Wiedergabe der gefassten Beschlüsse in einer Niederschrift festzuhalten, die von Sitzungsleitung und Protokollführung zu unterzeichnen ist.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Der/die Vorsitzende, bei Verhinderung der/die Stellvertreter/-in berufen Mitgliederversammlungen durch einfachen Brief oder email unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Genehmigung der Haushaltspläne,

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,

c) Wahl und Abberufung des Vorstandes,

d) Einrichtung einer Geschäftsstelle,

e) Beschlüsse über Satzungsänderungen,

f) Wahl von Personen zur Kassenrevision,

g) Festlegung von Mitgliedsbeiträgen,

h) Änderung des Vereinszwecks,

i) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur wirksamen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(2) Der Gesamtvorstand besteht aus:

a) dem/der 1. Vorsitzenden,

b) dem/der 2. Vorsitzenden,

c) dem/der Kassierer/-in,

d) weiteren Vorständen. Der Gesamtvorstand soll dabei insgesamt aus fünf bis sieben Personen bestehen.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch:

a) die/den 1. Vorsitzende/n alleine oder

b) die/den 2. Vorsitzende/n alleine,

c) Die unter (2) a) bis c) aufgeführten Vorstände erhalten Bank- und Kassenvollmachten.

(4) Der Vorstand hat folgende Aufgaben, die durch eine Geschäftsordnung näher geregelt werden:

a) die Zusammenarbeit der Mitglieder im Sinne des Vereins zu fördern,

b) die Vereinsgeschäfte zu führen,

c) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen,

d) über Finanz- und Personalfragen im Rahmen des Haushaltsplanes zu entscheiden,

e) über die Beendigung einer Mitgliedschaft zu entscheiden,

f) die regulären und außerordentlichen Mitgliederversammlungen vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten,

g) die Bücher zu führen sowie den Jahreshaushaltsplan und Jahresbericht zu erstellen.

(5) Der Vorstand ist befugt, eine Geschäftsführung zu benennen und im Rahmen der Finanzplanung Arbeitsverträge abzuschließen und zu kündigen.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

(7) Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(8) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

§ 9 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus:

a) zwei Mitgliedern des Gesamtvorstands, die dieser ernennt,

b) den Fördermitgliedern bzw. deren juristischen Vertretungen,

c) weiteren vom Vorstand ernannten Personen und den unter (2) aufgeführten Personen.

(2) Der Beirat soll insgesamt nicht mehr als 15 Personen umfassen.

(3) Der Beirat unterstützt und berät den Gesamtvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

(4) Der Beirat tagt auf Einladung des Vorstandes. Dies soll in der Regel zweimal jährlich erfolgen.

(5) Der Beirat trifft seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Sie gelten als Empfehlung an den Gesamtvorstand. Dieser hat gegenüber der Mitgliederversammlung zu vertreten, in welchem Maße er

Beiratsempfehlungen umsetzt.

§ 10 Geschäftsstelle

(1) Der Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung zur Führung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle einrichten und eine Geschäftsführung beauftragen.

(2) Hauptamtliche Mitarbeiter/-innen der Geschäftsführung dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

(3) Die Aufsicht über die Geschäftsstelle und deren Geschäftsführung obliegt dem Vorstand.

§ 11 Finanzen

Der Verein finanziert sich durch:

a) Mitgliedsbeiträge,

b) Spenden,

c) Zuschüsse und Fördermittel sowie

d) sonstige, von ihm erwirtschaftete Einnahmen.

§ 12 Kassenrevision

(1) Die Kassenrevision erfolgt durch zwei Vereinsmitglieder, die nicht Mitglied des Vorstandes sind.

(2) Als Kassenprüfer/-in ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.

§ 13 Satzungsänderungen

(1) Der Gesamtvorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen an Stelle der Mitgliederversammlung zu beschließen, die vom Registergericht oder/und vom Finanzamt empfohlen bzw. verlangt werden. Er informiert über seinen Beschluss in der nächsten Mitgliederversammlung.

(2) Satzungsänderungen durch die Mitgliederversammlung müssen den Mitgliedern zwei Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden. Die Satzungsänderung muss Teil der Tagesordnung der Mitgliederversammlung sein, an der die Änderung erfolgen soll. Die Einladung mit Tagesordnung hat in diesem Fall mit einer Frist von vier Wochen zu erfolgen.

§ 14 Haftung

(1) Die Haftung der Mitglieder und Organe ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

(2) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nur für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Geschäftsführungspflichten beruhen.

(3) Der Verein stellt den Vorstand von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, soweit diese nicht Schäden zum Gegenstand haben, die durch den Vorstand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes ist das Vereinsvermögen für ein gemeinnütziges Ziel im Sinne von § 2 der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(2) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder ein Zusammenführen mit einer ebenfalls gemeinnützigen juristischen Person angestrebt und die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

 

Höxter, 28.03.2006 

Zusätzliche Informationen